Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juli 1954
§ 4
§ 4 – Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer in einem Beruf oder Gewerbe unangemessen hohe Preise für lebenswichtige Güter oder Dienstleistungen verlangt.
- Dies gilt sowohl für befugte als auch unbefugte Tätigkeiten.
- Unangemessen hohe Preise können durch Wettbewerbsbeschränkungen, wirtschaftliche Macht oder Mangelsituationen entstehen.
- Die Ordnungswidrigkeit wird als vorsätzlich oder leichtfertig eingestuft.
- Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.